Person packt einen Pappkarton für den Versand am Tisch
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Vinted, Kleinanzeigen & Co.: Ab wann dich die Plattform ans Finanzamt meldet

Wer auf Vinted, Kleinanzeigen oder eBay regelmäßig verkauft, hat die Schlagzeilen gelesen: Die Plattformen melden Verkäufer ans Finanzamt. Seitdem kursiert in Foren die Angst, jeder ausgemistete Pulli werde bald besteuert.

Die gute Nachricht vorweg: Eine Meldung ist keine Steuerrechnung. Die schlechte: Wer die Regeln nicht kennt, kann trotzdem in eine Falle laufen. Hier ist, was wirklich gilt.

Das Gesetz dahinter: PStTG

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Es setzt eine EU-Richtlinie um, die unter dem Kürzel DAC7 bekannt ist. Online-Plattformen müssen seitdem bestimmte Daten ihrer Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln – jedes Jahr bis zum 31. Januar für das Vorjahr. Das BZSt leitet die Daten an die zuständigen Finanzämter weiter.

Betroffen sind nicht nur Verkaufsplattformen wie Vinted, eBay, Etsy oder Kleinanzeigen, sondern auch Vermietungsportale wie Airbnb und Plattformen für Dienstleistungen.

Ab wann wirst du gemeldet?

Die entscheidende Grenze: 30 Verkäufe oder 2.000 Euro Umsatz pro Jahr und Plattform.

Du bleibst nur dann außen vor, wenn du weniger als 30 Verkäufe abschließt und dabei nicht mehr als 2.000 Euro einnimmst. Reißt du eine der beiden Grenzen, wirst du gemeldet.

  • 29 Verkäufe, 1.900 Euro Umsatz: keine Meldung
  • 30 Verkäufe, zusammen nur 300 Euro: Meldung
  • 5 Verkäufe, darunter ein Designer-Sofa für 2.100 Euro: Meldung

Wichtig: Die Grenze gilt pro Plattform und Kalenderjahr. Wer auf Vinted 20 Teile und auf eBay 20 Teile verkauft, bleibt auf beiden Plattformen unter der Stückzahl-Grenze.

Was genau gemeldet wird

Übermittelt werden laut PStTG unter anderem:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Bankverbindung
  • Anzahl der Verkäufe und die Erlöse
  • die Gebühren, die die Plattform einbehalten hat

Nicht gemeldet werden Fotos, Artikelbeschreibungen oder was du ursprünglich für die Sachen bezahlt hast. Genau das ist der Knackpunkt: Das Finanzamt sieht deinen Umsatz, aber nicht, ob du damit Gewinn gemacht hast.

Sonderfall Kleinanzeigen

Bei Kleinanzeigen wird nur gezählt, was über das plattformeigene Bezahlsystem („Sicher bezahlen“) abgewickelt wurde. Barzahlung bei Abholung taucht in der Meldung nicht auf. Das ist allerdings kein Freifahrtschein: Steuerpflichtig ist ein Geschäft oder eben nicht – egal, ob es gemeldet wird.

Meldung heißt nicht Steuerpflicht

Das ist der wichtigste Satz dieses Artikels. Meldepflicht und Steuerpflicht sind zwei völlig verschiedene Dinge.

Gebrauchte Alltagsgegenstände – Kleidung, Möbel, Spielzeug, Bücher, Elektronik – kannst du grundsätzlich steuerfrei verkaufen. Du verkaufst sie in aller Regel mit Verlust, also gibt es nichts zu versteuern. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nach § 23 Einkommensteuergesetz ausdrücklich von der Steuer auf private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen.

Anders sieht es bei Wertgegenständen aus: Sammlerstücke, Schmuck, Kunst, limitierte Sneaker. Kaufst du so etwas und verkaufst es innerhalb eines Jahres mit Gewinn, ist das ein privates Veräußerungsgeschäft. Steuerfrei bleibt es, solange dein gesamter Gewinn aus solchen Geschäften im Jahr unter 1.000 Euro liegt. Das ist eine Freigrenze: Liegst du drüber, ist der komplette Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil über 1.000 Euro.

Wann du zum Händler wirst

Richtig teuer wird es, wenn das Finanzamt deine Verkäufe als gewerblich einstuft. Dann fallen Einkommensteuer, eventuell Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an – und du hättest ein Gewerbe anmelden müssen.

Eine feste Stückzahl-Grenze dafür gibt es nicht. Typische Anzeichen:

  • Du kaufst Ware gezielt ein, um sie weiterzuverkaufen (Flohmarkt-Schnäppchen, Restposten, Retourenpakete).
  • Du stellst Dinge selbst her und verkaufst sie regelmäßig.
  • Du verkaufst dauerhaft und planmäßig, mit vielen gleichartigen Artikeln.

Wer dagegen den eigenen Kleiderschrank oder den Keller ausräumt, handelt privat – auch wenn es viele Verkäufe werden. Der Bundesfinanzhof hat schon 2020 klargestellt, dass selbst zahlreiche Verkäufe privater Gegenstände nicht automatisch ein Gewerbe sind.

So sicherst du dich ab

  • Belege sammeln: Heb Kaufbelege für teurere Stücke auf. Damit kannst du zeigen, dass du mit Verlust verkauft hast.
  • Kurze Notiz führen: Eine einfache Liste – was, wann gekauft, wann verkauft, für wie viel – reicht oft schon, um Rückfragen zu beantworten.
  • Keine Panik bei Post vom Finanzamt: Eine Nachfrage ist kein Steuerbescheid. Erklär sachlich, dass es sich um gebrauchte Privatgegenstände handelt.
  • Wer handelt, meldet an: Wenn du bewusst ein- und verkaufst, melde ein Gewerbe an. Mit der Kleinunternehmerregelung bleibt die Umsatzsteuer bei kleinen Umsätzen außen vor.

Fazit

Die Meldepflicht macht Verkäufer sichtbar, nicht automatisch steuerpflichtig. Wer privat ausmistet, muss sich keine Sorgen machen. Wer dagegen gezielt Ware dreht, sollte jetzt handeln – bevor das Finanzamt fragt.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Im Zweifel hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Quellen: steuertipps.de – Plattformen melden private Händler · FIBU-Magazin – Was Plattformen wirklich melden · t3n – Steuerfalle bei eBay, Vinted und Co. · Finanztip – Steuern beim Onlineverkauf